Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) gelten für alle Aufträge zwischen mir und meinem Auftraggeber. Mit seiner Unterschrift anerkennt der Auftraggeber die Gültigkeit der AGBs für die Dauer der Geschäftsbeziehung.
2. Grundlagen der Zusammenarbeit
Der an mich erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten gerichtet ist. Allfällige Beratung bezieht sich auf das Fachgebiet Grafikdesign, die Haftung für den "Rat des Fachmannes" nach ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) ist auf dieses Gebiet beschränkt. Durch den Grafikdesign-Auftrag verpflichte ich mich grafische Werke zu schaffen, die im Sinne der Kommunikationsabsicht des Auftraggebers nutzbar sind und den medientechnischen Anforderungen der vorgesehenen Ausführung bzw. Vervielfältigung entsprechen. Ich schaffe das Werk eigenverantwortlich in eigener Person, bin jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter oder Kooperationspartner heranzuziehen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass mir als Grafikdesigner alle Unterlagen und Umstände, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden.
3. Auftrag und Auftraggeber
Aufträge können sowohl als Einzelauftrag als auch innerhalb von Rahmenvereinbarungen erteilt werden. Der Schriftform bedarf jede von den AGBs abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung sowie alle Rahmenvereinbarungen. Solche (Exklusiv-Betreuungsverträge) sichern dem Aufraggeber und mir Konkurrenzausschluss für ein definiertes Auftrags-/Arbeitsgebiet und -volumen auf die Vertragsdauer. Auftraggeber ist der Besteller einer Leistung, im Normalfall ist dies gleichzeitig der Nutzungsinteressent. Ist der Auftraggeber ein Agent (Werbe-, PR-Agentur etc.), der die Leistung im Auftrag seines Kunden bestellt, hat dieser alle Rechte und Pflichten die Nutzung betreffend auf diesen Kunden weiterzugeben bzw. zu überbinden. Die Rechte und Pflichten bezüglich Abwicklung und Bezahlung bleiben bei ihm als Auftraggeber. Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens (Briefings) besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit.
4. Urheberrecht
Die Anwendung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) auf die Auftragswerke und die Arbeitszwischenergebnisse gilt als vereinbart. Die für ein gutes Ergebnis notwendige Mitarbeit des Auftraggebers begründet kein Miturheberrecht. Ich bin zur Anbringung meines Firmenwortlautes oder Logos in zurückhaltender, aber erkennbarer Größe auf jedem Werk berechtigt. In einem allfällig angebrachten Impressum ist mein Name unter "Grafikdesign" zu nennen. Enthalten Vorschläge patentfähige Elemente, ist nicht der Auftraggeber, sondern der Urheber der Anmeldeberechtigte.
5. Nutzungsrecht
Falls nicht anders vereinbart, räume ich dem Auftraggeber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein. Mir ist es gestattet, meine Werke zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden. Für diesen Fall müssen die folgenden Punkte sinngemäß angewendet werden. Der Auftraggeber erwirbt mit Bezahlung des Gesamthonorares das ausschließliche Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrages geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Als Nutzungsumfang kann entweder ein uneingeschränktes oder ein zeitlich, räumlich oder auf einen bestimmten Anwendungszweck eingeschränktes Nutzungsrecht vereinbart werden. Wurden diesbezüglich keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nur für den jeweils vorgesehenen Zweck und nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung meinerseits. Über den Umfang der tatsächlichen Nutzung steht mir ein Auskunftsanspruch zu. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde. Die dem Auftraggeber bzw. bei Agenturen dessen Kunden eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von mir an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum.
Will der Auftraggeber nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechtes. Wenn diese von Dritten oder dem Auftraggeber verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte.
Wünscht der Auftraggeber die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung. Die Einräumung all dieser Rechte darf von mir nicht verwehrt werden, wenn ihr ein angemessenes Honorar, das auch den Verdienstentgang durch Wegfallen zukünftiger Aufträge berücksichtigt, geboten wird.
Da der Urheberschutz und die gesetzlich geregelte Dauer der Nutzungsrechte über die Auftragsdauer hinaus gelten, erlöschen Ansprüche, die sich aus Nutzungsvereinbarungen ableiten, insbesondere aus einer Ausweitung vereinbarter oder widerrechtlicher Nutzung oder Übertragung, erst mit dem Ende der gesetzlichen Schutzdauer und gehen auf die Rechtsnachfolger beider Vertragspartner über.
6. Leistung
Informationen und notwendige Muster, die für die Auftragserfüllung nötig sind, sind vom Auftraggeber unentgeltlich und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Entscheidungen über vorgelegte Zwischenergebnisse sind prompt zu treffen. Die Übergabe von Computerdaten an den Auftraggeber ist nur dann Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde.
7. Fremdleistungen und Produktionsüberwachung
Ich bin ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende, notwendige oder vereinbarte Nebenleistungen im Namen und für Rechnung meines Auftraggebers in Auftrag zu geben. Die Koordination sowie die Überwachung der Vervielfältigung (Produktion) erfordert einen ausdrücklichen Auftrag und erfolgt gegen Entgelt.
8. Übergabetermin
Ich verpflichte mich, den Übergabetermin der zu schaffenden Werke gewissenhaft einzuhalten, wobei ich höhere Gewalt oder den Verzug durch in Auftrag gegebene Fremdleistung nicht zu vertreten habe. Verzögerungen in der Bereitstellung von Informationen, Daten, Unterlagen oder Entscheidungen verschieben zumindest im gleichen Maß die Übergabetermine, erhebliche Unterbrechungen entbinden mich vom vereinbarten Liefertermin.
9. Verschwiegenheit, Rückgabe und Aufbewahrung
Ich gewährleiste Verschwiegenheit gegenüber Dritten, einschließlich Behörden und Gerichten. Mir ist es nicht gestattet, mir durch den Auftraggeber überlassene Unterlagen ohne dessen Einwilligung Dritten zugänglich zu machen. Diese Pflicht erstreckt sich ebenso auf weisungsgebundene Mitarbeiter. Der Auftraggeber erhält alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Handen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, davon Ablichtungen herzustellen, sie in Computersystemen abzuspeichern oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu machen, ausgenommen zum Zweck der Entscheidungsfindung durch Meinungsforschungs-Institute, oder meiner ausdrücklichen schriftlichen Erlaubnis. Ich verpflichte mich, Auftragsunterlagen, Entwürfe und Ausarbeitungen für die Dauer eines Jahres ab Fertigstellung aufzubewahren.
10. Haftung
Mich trifft die Pflicht, den mir erteilten Auftrag sorgfältig und gewissenhaft zu erfüllen. Ich hafte nicht für Fehler, die auf einer leichten Sorgfaltswidrigkeit beruhen. Für die Folgen grober Fahrlässigkeit habe ich bis zur Höhe meines Honorares (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen. Mängel sind mir unverzüglich unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz meiner Bereitschaft zur Mängelbehebung entstehen, trägt der Auftraggeber. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten.
Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen, übernehme ich keine Haftung. Ebenso hafte ich nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten vom Auftraggeber genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle dem Auftraggeber zumindest angeboten wurde. Soweit ich notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gebe, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen.
Die vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden von mir unter der Annahme verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist, und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber haftet mir für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorares, soweit eine solche zumindest fahrlässig durch ihn ermöglicht oder geduldet wurde.
11. Honorar und Fälligkeit
Falls nicht anders vereinbart (z.B.: Pauschalpreis) gilt mein Stundensatz von € 70,00 (netto) bzw. von € 90,00 (netto) für Bildretouche und € 100,– für Fotografie (netto). Das Gesamthonorar umfasst die Honorarteile Gestaltung, Nutzung, Ausführung sowie Nebenleistungen und Nebenkosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Das Gesamthonorar ist ohne Abzug binnen 14 Tagen zahlbar und spätestens mit der durch mich angebotenen Übergabe des Werkes fällig. Wird das beauftragte Werk in Teilen zur Übergabe bereitgestellt, so sind entsprechende Honorarteile und Nebenkosten jeweils zu diesen Zeitpunkten fällig. Bei Zahlungsverzug gelten ab Fälligkeit 7 % Zinsen pro Monast als Verzugszinsen vereinbart. Befindet sich der Auftraggeber mit der Bezahlung eines fälligen Betrages in Verzug, so bin ich nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen mit Honoraransprüchen gegenzurechnen oder Zahlungen wegen Bemängelung zurückzuhalten.
12. Belegmuster
Von allen vervielfältigten Arbeiten, auch Nachdrucken, sind mir unaufgefordert sechs einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) zu überlassen, welche ich zum Zwecke des Nachweises erbrachter Leistungen verwenden und veröffentlichen darf.
13. Auftragsdauer, -erfüllung, Rücktritt, Storno
Aufträge zur Schaffung einzelner Werke sind bei Übergabe erfüllt. Storniert der Auftraggeber während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase oder innerhalb einer aufrechten Rahmenvereinbarung durch Gründe, die nicht von mir zu verantworten sind, den Auftrag, oder reduziert er den Auftragsumfang, verpflichtet er sich zur Vergütung des Gestaltungshonorares zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwandes. Unabhängig davon bin ich berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittenen Schaden dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben bei mir, dem Urheber.
Ich bin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber die ihm obliegende Mitwirkungspflicht grob verletzt oder mit der Bezahlung eines fällig gestellten Betrages in Verzug ist. Dies setzt die Androhung des Rücktritts und Setzung einer vier Wochen nicht überschreitenden Nachfrist voraus. Ein Rücktrittsrecht besteht auch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers. Auch in diesen beiden Fällen gebührt mir die Vergütung des Gestaltungshonorares für alle begonnenen Arbeiten sowie des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwandes.
14. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen ungültig sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile mein Geschäftssitz. Die Rechtsbeziehung unterliegt hinsichtlich des Auftrages und den sich daraus ergebenden Ansprüchen dem österreichischen Recht.